Herrn
Reinhard Weule Am Bahnhof 5a
21521 Friedrichsruh
Kiel, 16. Juni 2002
Sehr geehrter Herr Weule,
für die gelungene Ortsbesichtigung am 26. Mai 2002 möchte ich mich sehr herzlich bedanken.
Gern komme ich Ihrem Wunsch nach, noch einmal zu den wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Projekt "Beseitigung des Bahnübergangs in Friedrichsruh" Stellung zu nehmen:
Zur Frage des separaten Fußgänger- und Radwegtunnels wird mein Haus kurzfristig - erneut - mit der DBAG und vor allem mit dem Bundesverkehrsministerium Gespräche führen mit dem Ziel, bei den Partnern die von der Region - und von uns - gewünschte Lösung zu erreichen.
Die Straßenbauverwaltung und die DBAG haben die Kostenermittlung
für das Gesamtprojekt zum Abschluss der Detailbearbeitung aufgrund aktueller
Ausschreibungsergebnisse nochmals überprüft. Für das Gesamtprojekt
(einschl. Geh- und Radwegtunnel) belaufen sich die Kosten nunmehr auf 4,5 Mio.
Euro. Diese Gesamtkosten hat das SBA Lübeck im März 2002 auch der
Gemeinde Aumühle mitgeteilt.
Die Abstimmungen mit der Region für einen gemeinsam tragbaren Kompromiss in
Form einer "abgespeckten" Brückenlösung in der Baulast der Region sind weit vorangekommen. Diese bietet gerade die Voraussetzung, die bereits vorhandene Gewichtsbeschränkung im Bereich der Gemeinde Friedrichsruh beizubehalten; damit sind Veränderungen des Lkw-Verkehrsaufkommens infolge der vorgesehenen Baumaßnahme nicht zu erwarten. Die Höhe der möglichen Kosteneinsparungen infolge dieser "abgespeckten" Lösung sind noch nicht ermittelt worden.
Da durch eine derartige Maßnahmenkonzeption somit keine grundsätzlichen Veränderungen der Verkehrsmenge zu erwarten sind, ist weiterhin eine vergleichbare Lärmsituation wie bisher in Friedrichsruh zu unterstellen.
Für Straßenneubauabschnitte sind generell die Lärmgrenzwerte der 16. Bundesimmissions-schutzverordnung vom Baulastträger zu beachten; falls die Grenzwerte überschritten werden, sind angemessene Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nach den Kriterien der Straßenverkehrsordnung von der zuständigen Verkehrsbehörde anzuordnen. Eine Überprüfung der örtlichen Randbedingungen hat jedoch ergeben, dass aus Lärmschutzgründen nach aktuellem Stand Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht begründbar sind.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Bernd Rohwer
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